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4. Datenschutz
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Löschung / Änderung personenbezogener Daten (Widerrufsrecht)
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Registrierung bei ADICOM®
Bei einer Registrierung bei ADICOM® wird es nötig, von Ihnen überlassene persönliche Daten zu speichern und zum Zwecke der projektbezogenen Zusammenarbeit zu verarbeiten. Das Widerrufsrecht zur Datenspeicherung/ Datenverwendung gilt uneingeschränkt.
Datenschutzbeauftragter
Prof. Dr. Wolfgang Hölzer
E-Mail: software (at) adicom-group.de
5. Rechtswirksamkeit dieses Haftungsausschlusses
Dieser Haftungsausschluss ist als Teil des Internetangebotes zu betrachten, von dem aus auf diese Seite verwiesen wurde. Sofern Teile oder einzelne Formulierungen dieses Textes der geltenden Rechtslage nicht, nicht mehr oder nicht vollständig entsprechen sollten, bleiben die übrigen Teile des Dokumentes in ihrem Inhalt und ihrer Gültigkeit davon unberührt.
Allgemeine Geschäftsbedingungen
Allgemeine Vertragsbedingungen Monitoring
1. Geltungsbereich
Die nachfolgenden Bedingungen regeln die Leistungen des Monitoring durch ADICOM® und ihre Inanspruchnahme durch den Anwender, soweit diese Leistungen vom Anwender bestellt wurden.
Entgegenstehende Geschäftsbedingungen des Anwenders werden auch ohne ausdrücklichen Widerspruch und selbst im Fall der Leistung nicht Vertragsbestandteil.
2. Gegenstand
Gegenstand dieses Vertrages ist die zur Verfügung Stellung des Monitoring Services wie er durch die folgenden Vertragspunkte festgelegt wird.
Das Monitoring versetzt den Kunden oder ADICOM® in die Lage laufend auf auftretende Probleme zu reagieren.
ADICOM® ist berechtigt, diese Allgemeinen Bedingungen zu ändern, indem sie den Anwender im Einzelnen schriftlich über die Änderung informiert. Die Änderungen treten einen Monat nach Mitteilung in Kraft. Erfolgen die Änderungen zuungunsten des Kunden, kann dieser den Vertrag binnen eines Monats nach Zugang der Änderungsmitteilung kündigen. Kündigt der Anwender nicht, wird die Änderung ihm gegenüber mit Ablauf der Monatsfrist wirksam.
3. Leistungen
3.1 Vertragliche Leistungen Monitoring
· Einrichtung des Monitoring-Agent
· Einrichtung der E-Mail Benachrichtigung zum Kunden
· Automatischer wöchentlicher Statusreport
· Problemaufnahme und Ticketerstellung bei vorhandenem ADICOM® Helpdesk (dieser ist nicht im Monitoring Service enthalten. Der Helpdesk kann separat dazu erworben werden)
· Weiterleitung der Meldung an die verantwortlichen Stellen bei ADICOM®
· Durchführung notwendiger Rückrufe durch ADICOM® beim Kunde
· Zu überwachende Dienste werden mit dem Kunden definiert
· Anzahl der überwachten Dienste laut Angebot/Auftrag
3.2 Zusatzleistungen nach gesonderter
Vereinbarung (kein Vertragsbestandteil)
Auf Wunsch des Kunden wird ADICOM® aufgetretene Probleme beseitigen.
Die Beseitigung der aufgetretenen Probleme kann dabei nach Art und Schwere entweder
· über Fernwartung oder
· vor Ort
bewerkstelligt werden.
Diese und weitere Leistungen sind nicht Bestandteile dieses Vertrags. Sie werden nach der aktuell gültigen Dienstleistungspreisliste der ADICOM® nach Aufwand abgerechnet oder der Kunde hat einen Business Service abgeschlossen, dann erfolgt die Abrechnung nach dem Business Service.
4. Mitwirkung des Kunden
Der Kunde sorgt dafür, dass die Überwachung mit der Fernwartungssoftware mit dem Netzwerkprotokoll TCP/IP betrieben werden kann.
5. Preis und Zahlungsmodalitäten
5.1 Vergütungen der Vertragsleistung
Der Gesamtpreis für die unter Punkt 3
aufgeführten Leistungen werden in einem individuellen Angebot ausgewiesen.
Die Beträge werden monatlich im Voraus fällig.
Die Beträge werden durch ADICOM® vom Konto des Kunden abgebucht. Zu diesem Zweck erteilt der Kunde ADICOM® eine Einzugsermächtigung für sein Konto.
5.2 Erweiterungen
Erweitert der Kunde die Clients, Server
oder die Software allgemein, ist ADICOM® berechtigt die Vergütung entsprechend anzupassen.
5.3 Zuschläge für Arbeiten außerhalb
der Geschäftszeiten
Leistungen, die außerhalb der Geschäftszeiten der ADICOM® erbracht werden, werden entsprechend den auf der Dienstleistungspreisliste der ADICOM® genannten Zuschlägen berechnet.
5.4 Preisanpassung
ADICOM® ist zur Änderung der vertraglich festgelegten Gebühren berechtigt. ADICOM® kann frühestens nach Ablauf des ersten Vertragsjahres und maximal einmal im Kalenderjahr die in der Preisliste enthaltenen Gebühren mit Wirkung für Bestandsverträge der allgemeinen Preisentwicklung anpassen. Beträgt die Erhöhung der Gebühren mehr als 10% kann der Anwender binnen eines Monats nach Zugang der Änderungsmitteilung die Vereinbarung zu dem Zeitpunkt kündigen, an welchem die Erhöhung der Gebühren in Kraft treten soll.
5.5 Zahlungsverzug
Gerät der Anwender in Zahlungsverzug, ist ADICOM® berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 9% über dem Basiszinssatz zu verlangen. Weitere Rechte von ADICOM® bleiben unberührt.
5.6 Zurückbehaltungsrecht
Der Anwender ist zur Aufrechnung oder zur Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten nur befugt, wenn sein Gegenanspruch unstreitig oder rechtskräftig festgestellt ist.
6. Haftung
6.1 Haftung für Datensicherheit
ADICOM® garantiert durch ihre Kontrollen nicht dafür, dass alle Daten ordnungsgemäß gesichert worden sind.
ADICOM® gewährleistet lediglich eine korrekt durchgeführte Überprüfung der Sicherungsroutinen.
Die Sicherung von Daten ist ausschließlich Sache des Kunden.
Eine Haftung für verloren gegangene,
beschädigte oder in sonstiger Weise
unbrauchbar gewordene Daten des Kunden durch ADICOM® ist ausgeschlossen, sofern die Schädigung durch ADICOM® nicht auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit beruht.
Eine vom Kunden durchgeführte Datensicherung wird von ADICOM® nicht überprüft.
Erhält ADICOM® vom Kunden den Auftrag, eine oder mehrere Datensicherungen für den Kunden durchzuführen, so stellt das einen gesonderten Auftrag dar. Für diesen wird jetzt schon die Haftung für leichte Fahrlässigkeit auf insgesamt 5.000,00 € begrenzt.
6.2 Haftung für Schäden durch Fremdzugriffe
Wir weisen darauf hin, dass durch die
Einrichtung eines Remotezugangs für die Online Wartung, der Server, Arbeitsplatzrechner und andere Netzwerkeinrichtungen auch für Fremde erreichbar sein können, wenn diese über die entsprechenden Zugangsdaten verfügen.
ADICOM® wird die Zugangsdatenin Absprache mit dem Kunden wechseln, um dieses Risiko zu minimieren.
ADICOM® ist nicht verpflichtet, die Zugänge Dritter überwachen bzw. zu kontrollieren.
ADICOM® übernimmt für Schäden, die durch Zugriffe von Dritter, nicht durch ADICOM® beauftragter Seite entstehen, keine Haftung, es sein denn, der Zugriff wurde durch grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz der ADICOM® erst ermöglicht.
7. Laufzeit und Kündigung
Die Laufzeit des Vertrages beginnt mit der Unterzeichnung des Angebots oder des Auftrags oder zum vereinbarten Leistungsbeginn.
Der Vertrag läuft wenigstens
12 Monate. Danach verlängert er sich
jeweils automatisch um weitere 12 Monate, solange er nicht von einer Partei mit einer Frist von 3 Monaten zum Ablauftermin gekündigt wird.
Der vereinbarte Leistungszeitraum ergibt sich aus der aktuellen Abrechnung.
Das Recht zur außerordentlichen Kündigung bleibt unberührt.
8. Leistungszeit
Die vereinbarten Leistungen werden von ADICOM® während der üblichen Geschäftszeit (Mo. - Fr 09.00h-17.00h) erbracht.
9. EDV Beauftragte/r
Der Kunde ernennt zwei Personen zu IT Beauftragten für sein IT-Netzwerk:
Diese teilt er ADICOM® schriftlich mit.
Damit die laufende Betreuung des Netzwerkes reibungslos verläuft, wird die ADICOM® alle das Netzwerk betreffenden Belange jeweils mit einem der genannten IT-Beauftragten erledigen.
Damit telefonische Fragen reibungslos
und zügig durch ADICOM® bearbeitet werden können, sind nur die IT-Beauftragten befugt, direkt mit ADICOM® Kontakt aufzunehmen.
Die restlichen Mitarbeiter des Betriebes des Kunden wenden sich mit ihren Fragen an einen der beiden IT-Beauftragten.
10. Verschwiegenheitsvereinbarung
ADICOM® und der Kunde verpflichten sich betriebsinterne Tatsachen, Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, Informationen über Struktur, Organisation, Geschäftspartner und Mitarbeiter sowie alle übrigen Tatsachen über persönliche, wirtschaftliche und steuerliche Verhältnisse des jeweils anderen Vertragspartners, von denen ADICOM® oder der Kunde Kenntnis erlangen, vertraulich zu behandeln und über diese Stillschweigen zu bewahren.
Insbesondere verpflichten sich ADICOM® und der Kunde die zuvor genannten Tatsachen, Informationen und Geheimnisse Dritten nicht zugänglich oder verfügbar zu machen und diese nicht an Dritte weiter zu geben.
Weiter verpflichten sich ADICOM® und der Kunde diese Tatsachen, Informationen und Geheimnisse auch nicht für eigene Zwecke zu verwenden oder in einer anderen Weise von diesen Gebrauch zu machen.
11. Sonstiges
11.1 Vor-Ort-Einsatz
Um eine optimale Abwicklung eines vor Ort Einsatzes zu gewährleisten, sind die Mitarbeiter der ADICOM® berechtigt, das Telefon des Kunden während eines Einsatzes zu benutzen, falls der Mitarbeiter der ADICOM® Rückfragen an die Zentrale
der ADICOM®, einen Hersteller oder Dritte hat.
11.2 Versicherungen
Der Kunde hat eine eigenständige Elektronikversicherung für seine IT-Systeme abgeschlossen. Ebenso hat er eine Datenverlustversicherung für sein Netzwerk inkl. aller installierter Komponenten des/der Server abgeschlossen.
Der Kunde wird diesem Vertrag eine Kopie der Versicherungspolicen und der Versicherungsbedingungen für ADICOM® beilegen, es sei denn, diese liegt ADICOM® bereits vor.
ADICOM® ist berechtigt, Schadensfälle direkt mit den Versicherungen abzuwickeln. Der Kunde tritt seine Ansprüche gegen die Versicherung insoweit an ADICOM® ab.
12. Abwerbungsverbot von Mitarbeiter
Beiden Vertragsparteien ist es während der Vertragsdauer und innerhalb von 12 Monaten nach Beendigung dieser Vereinbarung untersagt, selbst und/oder durch einen Dritten die Abwerbung eines Mitarbeiters, welcher noch in einem Vertragsverhältnis
zu der anderen Vertragspartei steht, vorzunehmen und/oder dieses zu veranlassen.
Für jeden Fall der Zuwiderhandlung verpflichten die beiden Vertragsparteien zur Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von 25.000,00 €. Die geschädigte Partei behält sich dabei weitere Ansprüche ausdrücklich vor.
13. Schlussbestimmungen
Änderungen und Ergänzungen der Beratungsvereinbarung bedürfen der Schriftform. Auch die Abänderung bzw. Aufhebung des Schriftformzwanges selbst unterliegen der Schriftform.
Der Kunde ist nicht berechtigt, Rechte aus diesem Vertrag ohne Zustimmung der ADICOM® auf Dritte zu übertragen.
Für die Geschäftsbeziehungen der ADICOM® mit dem Kunden gelten ausschließlich die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der ADICOM®, soweit nicht ausdrücklich und schriftlich etwas anderes vereinbart wird.
Durch Auftragserteilung oder Annahme der Leistungen werden die AGBs anerkannt.
Der Einbezug der AGBs gilt auch für nachfolgende Aufträge, selbst wenn darüber nicht nochmals eine ausdrückliche Vereinbarung getroffen wird. Entgegenstehende oder abweichende AGBs des Kunden erkennt ADICOM® nicht an, es sei denn den AGBs wird im Einzelfall schriftlich zugestimmt. Die AGBs werden Vertragsbestandteil.
Sollte eine Klausel dieses Vertrages
unwirksam sein, berührt das die Wirksamkeit des übrigen Vertrages nicht, es sei denn der Vertragszweck ist durch die Ungültigkeit oder Unwirksamkeit der Klausel nicht mehr erreichbar.
An die Stelle einer unwirksamen oder
ungültigen Klausel tritt eine gültige Klausel, die den Regelungszweck der weggefallenen Klausel so weit wie möglich beinhaltet.
Für Punkte, die durch diesen Vertrag nicht geregelt sind, gelten die allgemeinen Geschäftsbedingungen der ADICOM®. Sollten die Regelungen dieses Vertrags mit den AGB der ADICOM® nicht in Einklang stehen, so haben die Regelungen dieses Vertrags Vorrang.
Ergänzende Allgemeine Vertragsbedingungen zu …
1. Allgemeines
Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des AG werden nicht Vertragsbestandsteil, es sei denn, der AN stimmt ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zu.
2. Leistungen des AN
2.1. Änderungen des Leistungsumfanges bedürfen einer ausdrücklichen Vereinbarung zwischen AN und dem AG. Sofern nichts anderes vereinbart ist, gelten diese AVB auch für Erweiterungen des Leistungsumfangs.
2.2. Sofern in dem Angebot Verfügbarkeiten angegeben sind, berechnen sich diese auf Grundlage der im Vertragszeitraum auf das jeweilige Kalenderjahr entfallenden Zeit abzüglich Wartungszeiten. Als Ausfallzeit ist dabei die Zeit zwischen Eingang der Störungsmeldung bei AN und Fehlerbehebung anzusehen. Sofern eine anderweitige Vereinbarung nicht ausdrücklich getroffen ist, ist AN berechtigt, nach entsprechender Vorankündigung an der vertragsgegenständlichen IT Infrastruktur Wartungsarbeiten durchzuführen. Der AN wird Wartungsarbeiten vorzugsweise nachts oder an einem Wochenende vornehmen. Der AN wird Wartungsarbeiten bei dem AG grundsätzlich ankündigen und ohne Rücksprache mit dem AG Wartungsarbeiten nur vornehmen, wenn der Betrieb der IT Infrastruktur gefährdet ist. Während der Wartungsarbeiten stehen die vertragsgegenständlichen Leistungen in Gänze oder zum Teil nicht zur Verfügung.
2.3. Im Falle der Nichteinhaltung der vereinbarten Verfügbarkeiten, die der AG nicht zu vertreten hat, erhält der AG für jeden Ausfall, der länger als 5 Minuten dauert, eine Gutschrift, deren Höhe dem anteiligen monatlichen Entgelt für einen (1) Kalendertag entspricht. Die Höhe der Gutschriften für alle innerhalb eines Zeitraumes von vierundzwanzig (24) Stunden auftretenden Ausfälle ist insgesamt auf das anteilige monatliche Entgelt für einen (1) Kalendertag beschränkt.
Die Höhe der Gutschrift pro Kalenderjahr ist auf eine monatliche Vergütung der entsprechenden Server- oder Netzwerkkomponente, bei angefangenen Kalenderjahren auf 1/12 der Summe aller in dem Kalenderjahr gezahlten Monatsvergütungen beschränkt. Eine darüber hinausgehende verschuldensunabhängige Haftung vom AN ist ausgeschlossen.
2.4. Sofern in dem Angebot Datensicherungsmaßnahmen angegeben sind, ist vorbehaltlich anderweitiger ausdrücklicher Regelungen im Zweifel von einer Pflicht zu arbeitstäglichen Sicherungsmaßnahmen auszugehen. Die Datensicherung erfolgt im Zweifel rollierend in der Weise, dass die für einen Wochentag gesicherten Daten bei der für den nachfolgenden gleichen Wochentag erfolgenden Datensicherung überschrieben werden. Die Sicherung erfolgt stets für den gesamten Serverinhalt und umfasst unter Umständen auch die Daten Dritter. Der AG hat daher gegebenenfalls keinen Anspruch auf Herausgabe eines der Sicherungsmedien, sondern lediglich auf Rückübertragung der gesicherten Inhalte auf den ihm zugewiesenen Speicherplatz.
2.5. Sofern der AN zur Anpassung und Pflege der eingesetzten Hardware verpflichtet ist, beschränkt sich die Verpflichtung auf die Administration der eingesetzten Hardware und die Installation der vertraglichen vereinbarten Software. Sofern nichts anderes ausdrücklich vereinbart ist, stellt der AG die Software und die notwendigen Lizenzen zur Verfügung. Nachträgliche Änderungen an der Hardwarekonfiguration oder Software lösen einen zusätzlichen Vergütungsanspruch nach Ziffer 4.2 aus.
2.6. Der AN ist berechtigt, die zur Erbringung der Leistungen eingesetzte IT Hard- und Software an den jeweiligen Stand der Technik anzupassen. Der AN wird dem AG eine solche Anpassung mitteilen.
3. Pflichten des AG
3.1. Der AG ist verpflichtet, gravierende Mängel, insbesondere Ausfälle der Infrastruktur unverzüglich über die vertraglich vereinbarten oder veröffentlichten Meldewege anzuzeigen. Andere Mängel sind unverzüglich nach deren Auftreten anzuzeigen. Die Mängelanzeigen müssen so genau sein, dass der AN zielgerichtet mit der Fehlerbeseitigungstätigkeit beginnen kann. Zusätzliche gesetzliche Rügepflichten des AG bleiben hiervon unberührt.
3.2. Der AG ist verpflichtet, auf der zur Verfügung gestellten Infrastruktur keine rechtswidrigen, die Gesetze, behördlichen Auflagen oder Rechte Dritter verletzenden Inhalte abzulegen. Der AG ist ferner verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass von ihm installierte Software, Datenbanken, Skripte etc. den Betrieb der Infrastruktur oder des Kommunikationsnetzes des AN oder die Sicherheit und Integrität anderer auf den Servern von AN abgelegten Daten nicht gefährden.
3.3. Der AG stellt den AN für den Fall der Inanspruchnahme durch Dritte, die aufgrund eines schuldhaften Verstoßes des AG gegen die Verpflichtung gemäß Punkt 3.2. erfolgen, frei und verpflichtet sich, alle etwaigen Kosten, die dem AN durch die Inanspruchnahme Dritter entstehen, zu ersetzen. Zu den erstattungsfähigen Kosten zählen auch die Kosten einer angemessenen Rechtsverfolgung und Rechtsverteidigung, die der AN zur Abwehr von Ansprüchen Dritter entstehen sollten. AN wird den AG in diesem Falle unverzüglich von der Inanspruchnahme unterrichten.
3.4. Gefährden oder beeinträchtigen vom AG installierte Programme, Datenbanken, Skripte etc. den Betrieb der Infrastruktur oder des Kommunikationsnetzes des AN oder die Sicherheit und Integrität anderer auf den Servern des AN abgelegter Daten, so kann der AN diese Programme, Datenbanken, Skripte etc. deaktivieren oder deinstallieren. Falls die Beseitigung der Gefährdung oder Beeinträchtigung dies erfordert, ist der AN auch berechtigt, die Anbindung der auf dem Server abgelegten Inhalte an das Internet zu unterbrechen. Entsprechendes gilt, wenn der AG auf der zur Verfügung gestellten Infrastruktur rechtswidrige, die Gesetze, behördlichen Auflagen oder Rechte Dritter verletzende Inhalte ablegt und/ oder der AN mit diesbezüglichen nicht offensichtlich unbegründeten Ansprüche Dritter konfrontiert wird. Der AN wird den AG über diese Maßnahme unverzüglich informieren.
3.5. Für den Zugriff auf die vertragsgegenständliche Infrastruktur erhält der AG einen Nutzernamen und ein veränderbares Kennwort („Login-Daten“). Der AG ist verpflichtet, mit den Login-Daten sorgfältig umzugehen und eine missbräuchliche Benutzung der Login-Daten durch Dritte zu verhindern. Dies bedeutet insbesondere, dass der AG die Login-Daten firmenintern nur im Umgang mit der eingesetzten Hard- und Software in ausreichendem Umfang geschulten Mitarbeitern überlassen darf. Der AG ist verpflichtet, das Kennwort in regelmäßigen Abständen, mindestens jedoch einmal halbjährlich, zu ändern. Der AN kann bestimmte Mindestanforderungen an die Qualität des Kennwortes und Sperrmechanismen für die fehlerhafte Kennworteingabe vorsehen.
3.6. Die von dem AG auf der IT Infrastruktur abgelegten Inhalte können urheber- und datenschutzrechtlich geschützt sein. Der AG räumt dem AN das Recht ein, die von ihm auf der Infrastruktur abgelegten Inhalte bei Abfragen über das Internet zugänglich machen zu dürfen, insbesondere diese hierzu oder zu Zwecken der Datensicherung zu vervielfältigen. Der AG prüft in eigener Verantwortung, ob die Nutzung personenbezogener Daten durch ihn datenschutzrechtlichen Anforderungen genügt.
3.7 Der AG teilt jede Änderung des Namens, der Rechtsform, der Rechnungsanschrift, des Geschäftssitzes, der Bankverbindung (bei Lastschriftverfahren) unverzüglich mit.
3.8 Der AG gewährt jede Unterstützung, die im Zusammenhang mit der Erbringung der vertraglich vereinbarten Leistung zumutbar verlangt werden kann.
4. Vergütung, Zahlung
4.1. Der AG ist verpflichtet, die nach dem Angebot geschuldete Vergütung monatlich im Voraus zu zahlen, wenn nichts anderes vereinbart ist. Für den Fall, dass keine gesonderten Regelungen über die Vergütung getroffen worden sind, gelten die jeweils veröffentlichten Preise des AN.
4.2. Zusätzliche Leistungen (z.B. zusätzliche Software-Installationen, zusätzliches Datenübertragungsvolumen, Änderungen an der Hardwarekonfiguration, Beratung, Schulungen, Reisezeiten) lösen eine zusätzliche aufwandsabhängige Vergütung zu den im jeweiligen Zeitpunkt veröffentlichten Stundensätzen aus. Der Aufwand wird mit einer entsprechenden Stundenaufstellung am Ende eines Monats gesondert in Rechnung gestellt.
4.3. Übliche Büroauslagen (Porto, Telefon, Kopierkosten) sind in der vereinbarten Vergütung enthalten und werden nicht gesondert in Rechnung gestellt. Sonstige Auslagen des AN, insbesondere etwaige Kosten für Unterbringung und Beförderung bei Reisen zur Erbringung von Leistungen (z.B. Beratung) vor Ort werden dem AN vom AG nach Vorlage entsprechender Belege in Kopie erstattet.
4.4. Alle Rechnungen sind jeweils innerhalb von zehn Werktagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig, wenn nichts Anderes vereinbart ist. Im Falle des Zahlungsverzuges werden dem AG Verzugszinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz berechnet.
4.5. Alle im Angebot, der Auftragsbestätigung und Preislisten angegebenen Preise sind Netto-Preise und verstehen sich zzgl. der zum Zeitpunkt der Leistungserbringung oder Lieferung geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.
4.6. Eine Aufrechnung von Verbindlichkeiten des AG aus diesem Vertrag ist nur mit Forderungen gegen den AN zulässig, über deren Bestand rechtskräftig entschieden wurde oder die vom AN durch schriftliche Erklärung ausdrücklich anerkannt wurden.
5. Laufzeit, Kündigung
5.1. Der Vertrag hat die in dem Angebot bzw. Auftrag angegebene bzw. gesondert vereinbarte Laufzeit. Fehlt eine Laufzeitangabe oder ist eine solche nicht gesondert vereinbart, läuft der Vertrag für einen Zeitraum von 12 Monaten.
5.2. Der Vertrag verlängert sich jeweils automatisch um ein Jahr, wenn nicht eine der Parteien mit einer Frist von zwei Monaten zum Laufzeitende schriftlich kündigt, es sei denn, es ist gesondert Etwas anderes vereinbart.
5.3. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt davon unberührt. Ein wichtiger Grund zur Kündigung liegt vor, wenn die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen bis zur vereinbarten Beendigung oder bis zum Ablauf der Kündigungsfrist unzumutbar ist. Vor einer solchen Kündigung ist grundsätzlich eine Abmahnung erforderlich, es sei denn, das Vertrauensverhältnis ist so nachhaltig gestört, dass eine sofortige Beendigung des Vertrages gerechtfertigt erscheint. Für den AN liegt ein wichtiger Grund, der zur Kündigung ohne vorherige Abmahnung berechtigt, insbesondere dann vor, wenn
- der AG mit der Zahlung der monatlichen Vergütung in Höhe eines Betrages, der das Entgelt für zwei Monate erreicht, in Verzug ist;
- der AN wegen angeblicher Rechtsverletzungen von Dritten in Anspruch genommen wird;
- der AG in grober Weise seine Mitwirkungspflichten zur Erfüllung des Vertrages verletzt.
- über das Vermögen eines der Vertragspartner ein Insolvenzverfahren eröffnet oder anderweitige gerichtliche oder behördliche Verfügung getroffen wird;
5.4. Der AN ist berechtigt, die Vergütung für die vertragsgegenständlichen Leistungen nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) erstmalig sechs Monate nach Abschluss dieses Vertrages zu erhöhen. Bei einer Preissteigerung von über 10 % gegenüber dem Vorjahr steht dem AG ein Sonderkündigungsrecht zu, das innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Mitteilung in Schriftform geltend gemacht werden muss.
Zu weiteren Erhöhungen der Vergütung ist der AN berechtigt, wenn die letzte Preiserhöhung mindestens sechs Monate zurückliegt.
6. Gewährleistung
6.1. Ist der vom AN zur Verfügung gestellte Speicherplatz mangelhaft, richten sich die Rechte des AG nach den §§ 535 ff. BGB. Für Mängel, die bereits bei Überlassung des Speicherplatzes oder der (virtuellen) Server an den AG vorhanden waren, haftet der AN nur, wenn der AN diese Mängel zu vertreten hat. Der verschuldensunabhängige Schadensersatzanspruch gemäß § 536a Absatz 1 Alt.1 BGB ist ausgeschlossen.
6.2. Die Gewährleistung des AN hinsichtlich sonstiger Pflichten dieses Vertrages richtet sich nach dem Dienstvertragsrechts (§§ 611 ff. BGB). Die Geltung des Werkvertragsrechtes ist ausdrücklich ausgeschlossen.
6.3. Für die Gewährleistung einschließlich vertraglicher Schadensersatzansprüche gilt eine Gewährleistungsfrist von einem Jahr nach Anspruchsentstehung und Kenntnis bzw. grob fahrlässiger oder vorsätzlicher Unkenntnis der den Anspruch begründenden Umstände. Dies gilt nicht für deliktsrechtliche Ansprüche sowie Ansprüche, die auf einem vorsätzlichen Verhalten des AN beruhen.
6.4. Der AG hat die Rechte aus § 281 Absatz 1, § 323 Absatz 1 und § 314 BGB nur nach Mahnung und einer angemessenen Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung gegenüber dem AN. Die Frist ist in der Regel unangemessen, sofern diese weniger als 10 Werktage beträgt.
7. Haftung
Sofern nichts anderes vereinbart ist gilt:
7.1. Bei leichter Fahrlässigkeit haftet AN nur bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der AG regelmäßig vertrauen darf, sowie bei Personenschäden. Im Übrigen ist die vorvertragliche, vertragliche und außervertragliche Haftung des AN auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt, wobei die Haftungsbegrenzung auch im Falle des Verschuldens eines Erfüllungsgehilfen des AN gilt.
7.2. Der AN haftet dabei nur für vorhersehbare Schäden, mit deren Entstehung typischerweise gerechnet werden muss. Die Haftung ist im Falle leichter Fahrlässigkeit der Höhe nach beschränkt auf eine Jahresvergütung, die nach diesem Vertrag für die jeweilige Einzelleistung anfällt, bei deren Erbringung AN eine Pflicht verletzt hat, höchstens jedoch 12.500 Euro.
7.3. AN haftet nicht für Schäden oder für Nichterfüllung, die durch kriegerische oder feindliche Handlungen, höhere Gewalt, Sabotagen, Naturkatastrophen, Handlungen des AG oder andere Ereignisse, die von AN nicht zu vertreten sind, verursacht werden.
7.4. Für den Verlust von Daten und/ oder Software haftet der AN insoweit nicht, als der Schaden darauf beruht, dass es der AG unterlassen hat, Datensicherungen durchzuführen und dadurch sicherzustellen, dass verloren gegangene Daten mit vertretbarem Aufwand wiederhergestellt werden können.
7.5. Der AN haftet auch nicht für Schäden, die bei einer unverzüglichen Mängelrüge durch den AG hätten verhindert werden können.
8. Vertraulichkeit
8.1 Vertraulich sind der Vertrag mit all seinen Bestandteilen, Vertragserweiterungen, Rechnungen, Dokumente, Unterlagen, der Schriftverkehr und sonstige Informationen geschäftlicher oder technischer Art, die zwischen den Vertragsparteien im Rahmen des Vertragsabschlusses oder der Vertragserfüllung ausgetauscht werden, erteilte Zugangsdaten sowie Informationen, die als solche gekennzeichnet sind oder die vernünftigerweise als vertraulich gelten können. Sollte der AG Kenntnis erlangen, dass vertrauliche Informationen unbefugten Dritten bekannt sind, so hat er den AN davon unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
8.2 Informationen sind nicht vertraulich, wenn sie allgemein bekannt sind oder aufgrund gesetzlicher Bestimmungen, eines rechtskräftigen Urteils oder einer bestandskräftigen Verwaltungsverfügung offen gelegt werden müssen.
8.3 Auch nach Ablauf der Vertragslaufzeit ist die Vertraulichkeit zu wahren. Sie dürfen innerhalb eines Unternehmens, an Berater, Rechtsanwälte oder andere zur Leistungserbringung eingesetzte Personen weitergegeben werden, sofern die Vertraulichkeit gewahrt bleibt.
9. Schlussbestimmungen
9.1. Der AN ist berechtigt, diesen Vertrag mit allen Rechten und Pflichten auf ein Unternehmen seiner Wahl zu übertragen. Die Übertragung wird drei (3) Monate nachdem sie dem AG mitgeteilt wurde, wirksam. Bei der Übertragung dieses Vertrages auf ein anderes Unternehmen steht dem AG ein Sonderkündigungsrecht zu, das innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Mitteilung in Schriftform geltend gemacht werden muss.
Der AG ist nicht berechtigt Rechte oder Verpflichtungen aus diesem Vertrag ohne vorherige Zustimmung des AN abzutreten oder anderweitig zu übertragen.
9.2. Der AN ist berechtigt, diese Vertragsbestimmungen zu ändern. Eine Änderung wird dem AG in Textform mitgeteilt, ohne dass die geänderten Bedingungen im Einzelnen oder die Neufassung der Bedingungen insgesamt übersandt oder sonst mitgeteilt werden müssten. Es genügt die Unterrichtung über die Tatsache der Änderung als solche. Sofern der AG der Änderung nicht innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Änderung schriftlich widerspricht, gelten diese als angenommen und vereinbart. Hierauf wird der AN in der Änderungsmitteilung hinweisen.
9.3. Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform, wenn nichts Anderes vereinbart ist.
9.4. Sollte eine oder mehrere Bestimmungen dieser Vertragsbestimmungen unwirksam sein oder werden, wird dadurch die Wirksamkeit der anderen Bestimmungen im Übrigen nicht berührt. Eine unwirksame Bestimmung soll durch eine Regelung ersetzt werden, die dem am nächsten kommt, was die Vertragspartner im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gewollt hätten.
9.5. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit diesem Vertrag gleich welcher Rechtsgrundlage ist der Sitz des AN.